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Pfändungsberechnung nach § 850c ZPO

Zur Ermittlung des „Pfändungs-Netto“ ziehen Sie von Ihrem Brutto-Einkommen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge ab.

Dies sind in der Regel:

  • bei Vollzeitbeschäftigung die Hälfte einer Überstundenvergütung,
  • Urlaubsgeld (nicht mit ausgezahltem Urlaub zu verwechseln),
  • Spesen und bestimmte Zulagen,
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens bzw. 500 €.

Dateneingabe

Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen