Pfändungsberechnung nach § 850c ZPO
Zur Ermittlung des „Pfändungs-Netto“ ziehen Sie von Ihrem Brutto-Einkommen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge ab.
Dies sind in der Regel:
- bei Vollzeitbeschäftigung die Hälfte einer Überstundenvergütung,
- Urlaubsgeld (nicht mit ausgezahltem Urlaub zu verwechseln),
- Spesen und bestimmte Zulagen,
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens bzw. 500 €.