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Bürgergeld - Berechnung   (ab Januar 2024)
– Mit Berechnung von Kinderzuschlag und Verweis zur Wohngeld-Berechnung.

Mit der Umsetzung von Hartz IV wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – auch „Arbeitslosengeld II“ (ALG2) genannt.
Diese Grundsicherung steht allerdings allen zur Verfügung, die mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind, also auch (Vollzeit-)Erwerbstätigen mit zu geringem Einkommen.
Seit 2023 wird diese etwas verbesserte SGB II-Leistung »Bürgergeld« genannt.

Diese Bürgergeld - Berechnung bietet keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
Um Ihnen die Eingaben zu erleichtern werden nur Standardfälle berücksichtigt.

(Für die Erstellung der Statistik wird der DNS-Eintrag Ihres Internet-Providers für kurze Zeit zwischengespeichert.)

Regelbedarf


(Stand: 1.1.2024-31.12.2024 — die Regelbedarfe sollten jährlich angepasst werden.)

Antragsteller (volljährig und min. 3 Std./Tag erwerbsfähig)



[1] z.B. Monatsticket oder KFZ-Haftpflicht und 0,20€ pro Entfernungskilometer und Arbeitstag (i.d.R. 19 Tage).
[2] Grundfreibetrag von 100€ deckt bei niedrigeren Einkommen alle Werbungskosten ab.
[3] 30€ Versicherungspauschale werden bereits berücksichtigt.


Wohnung


Partner



Kinder

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[1] Kinder nur eintragen, wenn deren Einkommen den Lebensunterhalt inkl. Mietanteil nicht deckt.
[2] Von Erwerbseinkommen ziehen Sie 100€ und mindestens 1/5 des 100€ übersteigenden Brutto-Einkommens ab.
[3] Für Kindergeld oder Unterhalt volljähriger Kinder ohne Erwerbseinkommen je 30€ abziehen (ggf. auch »
-30«).

Kinder (für volljährige Kinder ggf. 30€-Versicherungspauschale[3] nicht vergessen!)